Ehescheidung - Grundlagen

Ist die Ehescheidung über das Internet möglich?

Natürlich kann nicht das Ehescheidungsverfahren online durchgeführt werden. Die Parteien müssen immer noch vor dem zuständigen Familienrichter persönlich erscheinen. Sie können aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen.

Der Anwaltszwang

Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung des Scheidungsantrags und für die Vertretung vor Gericht ein Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben. (§ 78 Abs.2 ZPO).

Hat ein Rechtsanwalt den Antrag eingereicht, muss sich der andere Ehepartner als Antragsgegner nicht auch anwaltlich vertreten lassen. Mit Einreichung des Antrages sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach VV Nr. 3100 + 3104 des RVG:

1. Mit Einreichung der Klage die 1,3 Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG).
2. Für die mündliche Verhandlung die 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG).
3. Daneben die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert.

Insgesamt entstehen 2,5 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich, sie sind die Mindestgebühren im Scheidungsverfahren.

Klargestellt werden muss, dass jeder Anwalt nur einen der Eheleute vertreten kann und dabei Parteivertreter ist. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist also nicht möglich. Dies wäre für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Zulässig ist aber, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.

Wie läuft das Verfahren der Online-Scheidung ab?

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