
Ehescheidung - Grundlagen
Ist die Ehescheidung über das Internet möglich?
Natürlich kann nicht das Ehescheidungsverfahren online durchgeführt werden. Die Parteien müssen immer noch vor dem zuständigen Familienrichter persönlich erscheinen. Sie können aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen.
Der Anwaltszwang
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung des Scheidungsantrags und für die Vertretung vor Gericht ein Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben. (§ 78 Abs.2 ZPO).
Hat ein Rechtsanwalt den Antrag eingereicht, muss sich der andere Ehepartner als Antragsgegner nicht auch anwaltlich vertreten lassen. Mit Einreichung des Antrages sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach VV Nr. 3100 + 3104 des RVG:
2. Für die mündliche Verhandlung die 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG).
3. Daneben die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert.
Insgesamt entstehen 2,5 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich, sie sind die Mindestgebühren im Scheidungsverfahren.
Klargestellt werden muss, dass jeder Anwalt nur einen der Eheleute vertreten kann und dabei Parteivertreter ist. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist also nicht möglich. Dies wäre für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Zulässig ist aber, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.
Wie läuft das Verfahren der Online-Scheidung ab?
- Sie übermitteln uns den Scheidungsauftrag, sowie eine Kopie der Heiratsurkunde.
- Wir bestätigen Ihnen den Eingang per Mail oder schriftlich.
- Das Mandat ist damit angenommen.
- Sie erhalten einen Entwurf Ihres persönlichen Scheidungsantrages vor dem zuständigen Amtsgericht, mit der Bitte, die inhaltliche Richtigkeit des Scheidungsantrages zu bestätigen und die Gerichtsgebühren zu überweisen.
- Wenn die Gerichtskosten bei uns eingegangen sind, reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht ein. Sie werden darüber benachrichtigt.
- Ihr Ehepartner erhält den Scheidungsantrag vom Gericht. Das Gericht bittet Ihren Ehepartner zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.
- Ihr Ehepartner sollte dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung zustimmt und die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben zutreffend sind.
- Das Gericht sendet an beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zur Klärung der Rentenkonten. Sie füllen diese Formulare 3-fach aus und senden sie an uns zur Weiterleitung an das Gericht.
- Zusammen mit der Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens, erhalten Sie von uns eine Honorarvorschusskostennote in Höhe der voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.
- Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert einige Monate. Bei Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger gegebenenfalls auch direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm beide Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
- Beide Ehegatten müssen in der mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter des zuständigen Amtsgerichts erscheinen. Beide Ehegatten werden persönlich angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind wir oder - bei großer Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im Gericht anwesend. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
- Der Gerichtstermin dauert in den meisten Fällen zwischen 15 und 45 Minuten.
- Nach Bestätigung beider Ehegatten:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,
wird das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen. - Das Gericht wird den Versorgungsausgleich berechnen, indem das Gericht bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig.
- Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal.
- Mit Übersendung des Scheidungsurteils erhalten Sie von mir eine Abschlussrechnung über mein Honorar. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht, der Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
- Haben die Ehegatten keinen Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt mit der Zustellung des Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Berufung eingelegt werden kann.
- Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantragen wir für Sie den Rechtskraftvermerk und übersenden Ihnen das rechtskräftige Urteil für Ihre Unterlagen.
- Danach können Sie erneut heiraten.